Hausordnung: Anleinzwang auch für Katzen?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, in ihre Hausordnung eine Regelung aufzunehmen, nach der Hunde und Katzen nicht frei auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen durften. Eine Miteigentümerin setzte sich für das Recht ihrer Katzen auf freien Auslauf ein und ging gerichtlich gegen den Beschluss vor.

Wie die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH berichtet, kommen immer wieder Fälle vor Gericht, bei denen es um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung geht. Denn auch Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluss alles festlegen, was sie gerne möchten. Das gilt auch für die Hausordnung. Sie darf nur Regelungen enthalten, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Dabei sind die Interessen der verschiedenen Seiten gegeneinander abzuwägen. Im Notfall ist ein Kompromiss zu suchen.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, in ihre Hausordnung eine Regelung aufzunehmen, nach der Hunde und Katzen nicht frei auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen durften. Dies betraf zum Beispiel Garten, Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche und Tiefgarage. Eine Miteigentümerin setzte sich für das Recht ihrer Katzen auf freien Auslauf ein und ging gerichtlich gegen den Beschluss vor. In erster Instanz bekam sie Recht. Die anderen Eigentümer gaben jedoch nicht auf und gingen in Berufung.

Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung für wirksam. Hier sei ein vernünftiger Kompromiss zwischen den Interessen von Tierhaltern und Nichttierhaltern angezeigt gewesen. Die Haustierhaltung gehöre nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohneigentum. Durch einen Leinenzwang für Hunde und Katzen sei sichergestellt, dass die Eigentümer die Tiere jederzeit unter Kontrolle hätten und dass anderen Eigentümern keine Nachteile entstehen könnten.

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Ein Anleinzwang auch für Katzen sei nicht mit einem Katzenhaltungsverbot gleichzusetzen, denn es bleibe der Klägerin unbenommen, Hauskatzen in ihrer Wohnung zu halten und sie am freien Auslauf auf dem Grundstück zu hindern. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren sei in Hausordnungen oft zu finden. Die Regelung entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Quelle: rechtsindex.de

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