BGH-Urteil zur Mieterhöhung: Nur die tatsächliche Wohnfläche zählt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. Der Senat gibt damit seine bisherige 10-Prozent-Rechtsprechung auf, die Kappungsgrenze gilt jedoch weiterhin. Der Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung in Berlin hat eine vertraglich vereinbarte Wohnfläche von 156,95 qm. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 210,43 qm. Die Vermeiterin verlangt vom Read more about BGH-Urteil zur Mieterhöhung: Nur die tatsächliche Wohnfläche zählt[…]