Urteil: Schlägerei vor dem Betriebsgelände – Außerordentliche Kündigung

Dem Landesarbeitsgericht Köln lag ein Fall vor, bei dem es zu einer Schlägerei zwischen zwei Mitarbeitern vor dem Betriebsgelände eines Unternehmens kam. Der Arbeitgeber sprach beiden die fristlose Kündigung aus. Die Mitarbeiter klagten daraufhin.

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Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit bewusst in eine Schlägerei mit einem Kollegen begibt, hat mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen. Bei einer exzessiv geführten tätlichen Auseinandersetzung vor dem Betriebsgelände bedarf es dafür keiner vorherigen Abmahnung.

Betriebliches Interesse an friedlichem Miteinander der Mitarbeiter

Nach einer Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil, dass ein Arbeitgeber nicht nur all seinen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass sie am Arbeitsplatz oder auf dem unmittelbaren Hin- bzw. Heimweg unversehrt bleiben. Er hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Mitarbeiter verletzt werden und dadurch gar ausfallen.

Auseinandersetzung vor Betriebsgelände

Im konkreten Fall hatte sich ein Produktionshelfer mit einem anderen Kollegen direkt vor dem Betriebsgelände geschlagen. Bei der brutalen Auseinandersetzung kam es zu erheblichen Verletzungen. Der Mann behauptete zwar, mit einem Messer angegriffen worden zu sein und lediglich in Notwehr gehandelt zu haben. Dieser Darstellung widersprachen aber mehrere Zeugen, denen zufolge die bevorstehende Schlägerei Gesprächsstoff im gesamten Betrieb, einer Schleiferei gewesen war.

Bewusste körperliche Auseinandersetzung

Der Betroffene hatte nämlich angekündigt, nach Schichtschluss draußen auf den anderen Kollegen warten zu wollen, um ihn dort zu verprügeln. Woraufhin einige Kollegen noch vergeblich versuchten, den Kontrahenten eine Stunde länger im Betrieb zu halten und so ein Zusammentreffen der beiden zu der angekündigten Schlägerei zu verhindern.
Was aber bedeutet, dass der Mann offenbar nicht – wie von ihm dargestellt – lediglich Opfer eines gewaltsamen Übergriffs war und zur Abwehr eines Messerangriffs den Angreifer in Notwehr überwältigte und dabei verletzte. Vielmehr begab er sich bewusst und gewollt in die vom ihm initiierte körperliche Auseinandersetzung. Die Frage, wer den ersten Schlag oder Stich geführt hat, ist somit zumindest arbeitsrechtlich ohne Bedeutung.

Die Entscheidung: Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern rechtfertigen außerordentliche Kündigung

Aus dem Urteil: […] Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können auch ohne vorherige Abmahnung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Mitarbeiter verletzt werden und ggf. ausfallen. Ferner kann der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirkt, insbesondere wenn er keine personellen Maßnahmen ergreifen würde (BAG, Urt. v. 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 – m.w.N.) […]

Rechtsgrundlagen:
§ 626 BGB

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Quelle: rechtsindex.de

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