Hundegebell während der Nachtzeit: Muss Halter seinen Hund abgeben?

Hintergrund: Einem Hundehalter wurde angeordnet, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Hund zu bestimmten Zeiten keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen dürfen. Der Hundehalter hielt sich jedoch nicht an die Anordnung.

Mit Bescheid forderte das Landratsamt den Halter eines Hirtenhundes auf, ab sofort die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch das Bellen seines Hundes einzustellen und ordnete an, dass der Hund in den gesetzlichen Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen sei.

Der Hundehalter hielt sich jedoch nicht an die Anordnung und es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro fällig. Auch ein zweites Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro brachte nicht den erwünschten Erfolg. Auch die persönlichen Gespräche mit dem Hundehalter und der Nachbarschaft und der Besuch einer Hundeschule führten zu keinem dauerhaften Erfolg.

Nach rund 10 Monaten untersagte das Landratsamt durch Bescheid die Hundehaltung auf dem gesamten Gemeindegebiet und verpflichtete den Halter, den Hund an eine zuverlässige Privatperson oder in ein Tierheim abzugeben sowie einen schriftlichen Nachweis der Abgabe vorzulegen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Hundes wurde angedroht, den Hund im Wege der Ersatzvornahme wegzunehmen. Der klagende Hundehalter wehrt sich gegen das ausgesprochene Haltungsverbot für seinen Pyrenäischen Hirtenhund.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Hundehalter nicht in seinen Rechten, so das Verwaltungsgericht Würzburg.

Das Hundegebell erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, da es eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstelle, so das Verwaltungsgericht.

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Eine dauerhafte Verbesserung, insbesondere zur Nachtzeit, konnte nicht erreicht werden. Entweder sei der Hundehalter nicht in der Lage oder nicht willens, die fortdauernden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch das Hundebellen dauerhaft abzustellen. Die behördliche Anordnung, den Hund nachts nicht in den Garten zu lassen, habe er offensichtlich weitgehend ignoriert.

Die Abgabe des Hundes stelle zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, da der Hundehalter damit dauerhaft von seinem Hund getrennt oder zum Wegzug aus dem Gemeindegebiet gezwungen werde. Andererseits mache die bereits lange andauernde konkrete Gefahr für die Gesundheit der Anwohner ein solches Einschreiten erforderlich.

Quelle: rechtsindex.de

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